Phänomenbereich Islamismus
Die Wandlung in die Gesellschaft integriert erscheinender junger Personen zu islamistisch motivierten Gewalttätern wirft Fragen zum Radikalisierungsprozess auf. Es existieren zahlreiche wissenschaftliche Studien zu dem Thema, die trotz unterschiedlicher Methodik Grundaussagen bezüglich der Radikalisierung von Personen zulassen: Viele junge Menschen stellen sich Fragen zu ihrer Identität und meinen, u.a. im Islam Antworten finden zu können. Zentral ist dabei oftmals die Frage nach der Bedeutung, als Muslim in einer mehrheitlich nichtmuslimischen Gesellschaft zu leben. Eine scheinbare Antwort auf diese Fragen können islamistische Ideologien, wie der Salafismus, bieten, der vor allem über das Internet, aber auch in geringerem Maße über Literatur und Prediger vermittelt wird.
Die meisten Muslime lehnen eine solche extremistische Islaminterpretation ab. Akzeptanz findet die Ideologie bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen dann, wenn sie dort aufgrund von erlebten Frustrationserfahrungen wie Diskriminierung, Erniedrigung, Entfremdung, Ungleichbehandlung, Perspektiv- und Orientierungslosigkeit oder Konflikten mit dem Elternhaus angebliche Bestätigung finden. In diesem Fall werden persönliche negative Erfahrungen in eine Weltsicht eingebettet, in der sich die Ungläubigen in jeder Hinsicht gegen die Muslime verschworen haben. Die Ursachen für eine Radikalisierung liegen jedoch nicht im Islam, sondern sind sozialer, ökonomischer oder psychologischer Natur. Daher ist häufig nicht die Ideologie der wichtigste Grund, sich einer extremistischen Gruppierung anzuschließen, sondern die Aufnahme und Akzeptanz in einer Gemeinschaft von vermeintlich Gleichgesinnten.
Auch wenn die Befürwortung oder sogar Ausübung von Gewalt eher die Ausnahme darstellt, so gefährdet auch die gewaltlose Radikalisierung, vergleichbar mit Sekten und fundamentalistischen Strömungen innerhalb anderer Religionen, den gesellschaftlichen Zusammenhalt und ein friedliches, interkulturelles Zusammenleben, da sie Polarisierung und soziale Abschottung fördert. Begünstigt werden entsprechende Radikalisierungsprozesse darüber hinaus durch die insgesamt zu beobachtende Polarisierung und damit verbundene Diskriminierung innerhalb der gesamten Gesellschaft.
Phänomenbereich Rechtsextremismus
Rechtsextremisten ist es in den letzten Jahren zunehmend gelungen, anschlussfähige Themenfelder wie z. B. den islamistischen Terrorismus, die Straftaten von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen oder linksextremistische Gewalt für ihre Zwecke zu instrumentalisieren. Mit subtiler Propaganda konnten sie erfolgreich Zustimmung aus den Sorgen und Ängsten vieler Menschen generieren und auf diese Weise neue und heterogene Netzwerke erschließen. Die zunehmende Auflösung der klassischen Formen fester rechtsextremistischer Organisationsstrukturen ging hierbei mit einer informellen Vernetzung ihrer Protagonisten in breit aufgestellten Kampagnen, Gruppierungen oder Initiativen einher. Dies führte zu einer Entgrenzung der sich in der Vergangenheit eher im „gesellschaftlichen Abseits“ befindlichen Szene. Mit den klassischen Erscheinungsformen rechtsextremistischer Organisationsstrukturen und offen erkennbaren rassistischen oder nationalistischen Parolen gelang es Rechtsextremisten kaum mehr, andere Menschen zu überzeugen. Die immer latenter werdenden Erscheinungsformen des Rechtsextremismus, das bewusste Verdeckthalten von Szenebezügen und die populistische Aufbereitung breitentauglicher Feindbildszenarien ermöglichten es Rechtsextremisten, Zustimmung zu generieren und dadurch größeren gesellschaftlichen Rückhalt zu erfahren.
Hierdurch werden Radikalisierungsprozesse in ganz erheblichem Maße begünstigt: Für viele Menschen wird es immer schwieriger, zu erkennen, ob und inwiefern sie ggf. den manipulativen Einflüssen von Rechtsextremisten unterliegen. Vor allem in digitalisierten Kommunikationsrahmen können Menschen durch eine Flut gleichgelagerter Informationen einer verzerrten Wahrnehmung von Realität unterliegen, die von deutlich übersteigerten Bedrohungsszenarien gekennzeichnet werden und dabei diffamierende Stereotypenbilder kolportieren. Hierdurch wird jeder Flüchtling pauschal zum „Vergewaltiger“, jeder Muslim zum „islamistischen Terroristen“ oder jeder „Alternative“ zum „autonomen Gewalttäter“ hochstilisiert. Das Gefährliche daran: Mit den wachsenden Ängsten, die bei den Empfängern solcher Bedrohungsszenarien ausgelöst werden, geht auch eine gesteigerte Gewaltakzeptanz zur Abwehr dieser vermeintlichen Gefahren einher. Es bildet sich ein Nährboden für Hass und Gewalt in dem sich immer mehr Einzeltäter und Kleinstgruppen radikalisieren.
Unter Rechtsextremismus werden Bestrebungen verstanden, die sich gegen die im Grundgesetz konkretisierte fundamentale Gleichheit der Menschen richten und die universelle Geltung der Menschenrechte ablehnen. Rechtsextremisten sind Feinde des demokratischen Verfassungsstaates, sie haben ein autoritäres Staatsverständnis, das bis hin zur Forderung nach einem nach dem Führerprinzip aufgebauten Staatswesen ausgeprägt ist. Das rechtsextremistische Weltbild ist geprägt von einer Überbewertung ethnischer Zugehörigkeit, aus der u.a. Fremdenfeindlichkeit resultiert. Dabei herrscht die Auffassung vor, die Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Nation oder "Rasse" bestimme den Wert eines Menschen. Offener oder immanenter Bestandteil aller rechtsextremistischen Bestrebungen ist zudem der Antisemitismus. Individuelle Rechte und gesellschaftliche Interessenvertretungen treten zugunsten kollektivistischer "volksgemeinschaftlicher" Konstrukte zurück (Antipluralismus).
siehe auch: Revisionismus, Skinheads, Autonome Nationalisten, Antisemitismus, Neonazismus, Kameradschaften, Freie Nationalisten/Freie Kräfte, Fanzine, Neue Rechte
Als "Residenturen" bezeichnen deutsche Nachrichtendienste die Stützpunkte fremder Nachrichtendienste in Deutschland. Es gibt "Legalresidenturen" (Konsulate und Botschaften) sowie "illegale Residenturen", wie z. B. Handelsvertretungen und Tarnfirmen.
Der das Bestreben nach einer kritischen Überprüfung von Erkenntnissen beschreibende Begriff "Revisionismus" wird von Rechtsextremisten zur Umdeutung der Vergangenheit verwendet. Ihnen geht es dabei nicht um eine wissenschaftlich objektive Erforschung der Geschichte, sondern um die Manipulation des Geschichtsbildes, um insbesondere den Nationalsozialismus in einem günstigen Licht erscheinen zu lassen. Man kann unterscheiden zwischen einem Revisionismus im engeren Sinn, der den Holocaust leugnet, und einem Revisionismus im weiteren Sinn, der etwa die deutsche Schuld am Ausbruch des Zweiten Weltkrieges bestreitet.
Der zeitgeschichtliche Revisionismus bedient sich unterschiedlicher Aussagen und Methoden. So beinhaltet die Leugnung des "Holocaust", das Ausmaß der Ermordung von Millionen europäischer Juden durch das NS-Regime zu verharmlosen oder sogar abzustreiten. Dabei werden vorhandene Dokumente auf unseriöse Weise fehlinterpretiert oder fadenscheinige Vorwände zur Leugnung der Ereignisse gesucht. Forschungsergebnisse seriöser Historiker, die eindeutig belegen, dass die "Endlösung der Judenfrage" unzweifelhaft stattgefunden hat, werden durch rechtsextremistische Revisionisten bewusst ignoriert.
Unter den Begriff fallen alle Maßnahmen zur Abwehr von Sabotage.
Als Sabotage bezeichnet man die Beeinträchtigung, Beschädigung oder Zerstörung lebens- und verteidigungswichtiger Einrichtungen wie z. B. Kraftwerke, Verkehrsverbindungen oder Kommunikationsanlagen. Die absichtliche Störung eines wirtschaftlichen oder militärischen Ablaufs dient der Erreichung eines bestimmten, oft politischen, Ziels. Vergehen werden gemäß §§ 87, 88 des Strafgesetzbuches (StGB) geahndet.
Ziel des Sabotageschutzes ist es, Einrichtungen, deren Ausfall oder Zerstörung die Gesundheit oder das Leben von großen Teilen der Bevölkerung erheblich bedrohen oder die für das Gemeinwesen unverzichtbar sind, vor möglichen Innentätern zu schützen. Unabhängig von der jeweiligen Organisationsform sollen daher besonders sicherheitsempfindliche Teile von Einrichtungen geschützt werden, die z. B. der Energieversorgung der Bevölkerung dienen oder für das Funktionieren des Gemeinwesens – z. B. Telekommunikation, Bahn, Post – notwendig sind. Das Gleiche gilt für Beeinträchtigungen von Einrichtungen, die der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte dienen.
„Scharia“ bedeutet wörtlich übersetzt „Weg zur Quelle“ und bezeichnet die Gesamtheit aller islamischen Regeln und Riten, die im Koran und den gesammelten Prophetentraditionen (Sunna) festgeschrieben sind. Diese Texte zu interpretieren und daraus konkrete Handlungsempfehlungen und Gesetze abzuleiten, ist die Aufgabe der islamischen Rechtsgelehrten. Diese Wissenschaft wird mit dem Begriff „Fiqh“ beschrieben. Zur Rechtsfindung werden vier Quellen bzw. Methodiken zu Rate gezogen: der Koran, die Sunna, der Konsens der Gelehrten („Ijma“) und der Vergleich von früher zu heute („Qiyas“). Die „Scharia“ ist nirgends abschließend festgeschrieben, sondern unterliegt einer steten Auslegung. Die „Scharia“ besteht im Wesentlichen aus zwei Bereichen, den „Ibadat“ (rituelle Pflichten) und den „Muamalat“ (gemeinschaftliche Regeln). Die „Ibadat“ umfassen Vorschriften zum rituellen Leben und Pflichten gegenüber Gott. Dort sind u.a. neben den fünf Säulen des Islam (Glaubensbekenntnis, fünfmaliges tägliches Gebet, Almosenspende, Fasten im Monat Ramadan, Pilgerfahrt nach Mekka) die rituelle Reinheit, z.B. Waschungen vor dem Gebet, und das Verbot bestimmter Speisen, z.B. Schweinefleisch, geregelt. Die „Muamalat“ befassen sich mit den Regeln des menschlichen Zusammenlebens. Dort finden sich Bestimmungen zum Ehe-, Familien-, Personenstands-, Vermögens-, Verkehrs- und Wirtschaftsrecht sowie aus dem Strafrecht wieder.
Der sog. "Schwarze Block", vermummte Aktivisten in einheitlicher "Kampfausrüstung", ist eine Aktionsform, die ursprünglich im linksextremistischen autonomen Spektrum entwickelt wurde und vor allem bei Demonstrationen angewandt wird. Der "Schwarze Block" ist keine zentral organisierte und koordinierte Organisationsform, sondern ein punktueller Zusammenschluss gewaltorientierter Linksextremisten. Ziel dieses Auftretens ist die erschwerte Zuordnung von Straf- und Gewalttaten zu Einzelpersonen durch die Polizei. Jeder "Schwarze Block" beinhaltet jedoch ein einzel-fallbezogenes, spezifisch bestimmendes Gewaltpotenzial, das sich je nach Lageentwicklung dynamisch und auch kurzfristig noch verändern kann. Wenngleich der "Schwarze Block" überwiegend ein Ausdruck linksextremistischer Massenmilitanz (Straßenkrawalle im Rahmen von Demonstrationen) ist, schließt die Teilnahme eines "Schwarzen Blocks" an einer Demonstration keinesfalls einen friedlichen Demonstrationsverlauf aus.
Seit einigen Jahren ist die Aktionsform des "Schwarzen Blocks" auch bei den rechtsextremistischen "Autonomen Nationalisten" zu beobachten.
Die Scientology-Organisation (SO) bezeichnet sich seit der Gründung der ersten "Scientology Kirche" 1954 in den USA als "völlig neue Religion". Die Vorstellungen der von L. Ron Hubbard gegründeten SO basieren auf der von diesem entwickelten Lehre der "Dianetik". Die Schriften Hubbards werden regelmäßig und inhaltlich unverändert neu aufgelegt und beinhalten Hinweise auf eine politische Zielsetzung von Scientology. Aus einer Vielzahl von Informationsquellen ergibt sich, dass die SO wesentliche Grund- und Menschenrechte wie die Menschenwürde, das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und das Recht auf Gleichbehandlung außer Kraft setzen will. Sie strebt darüber hinaus eine Gesellschaft ohne allgemeine und gleiche Wahlen an.
Die Verfassungsschutzbehörden haben auch die Aufgabe, bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen mitzuwirken, denen im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Informationen anvertraut werden, die Zugang dazu erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können, oder die an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind oder werden sollen.
Die Befugnisse für das BfV in diesem Zusammenhang sind im Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes (Sicherheitsüberprüfungsgesetz – SÜG) im Einzelnen geregelt. Für die Landesbehörden für Verfassungsschutz gelten die jeweiligen Sicherheitsüberprüfungsgesetze der Länder.
Rechtsextremistische Skinheads sind immer noch ein Bestandteil des rechtsextremistischen Spektrums in Deutschland, auch wenn ihr Anteil und ihre Bedeutung im Vergleich zu den 1990er Jahren deutlich zurückgegangen sind. Ihr Lebensstil ist subkulturell geprägt und häufig mehr auf Freizeitgestaltung als auf politische Arbeitausgerichtet. Auch verfügen die meisten Skinheads nicht über ein gefestigtes rechtsextremistisches Weltbild. Sie vertreten jedoch rechtsextremistische Anschauungen, die sich in Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und der Verherrlichung des Nationalsozialismus zeigen. Rechtsextremistische Skinheads stellen ihre Zugehörigkeit zur "weißen Rasse" und deren angebliche Überlegenheit in den Mittelpunkt und definieren ihre Feindbilder auf diese Weise. Die rassistische Einstellung wird mit dem Schlagwort "white power" zusammengefasst.
Jugendliche finden auch über die Zugehörigkeit zur rechtsextremistischen Skinhead-Subkultur und insbesondere über die für die Szene wichtige rechtsextremistische Musik Zugang zu einer nationalistischen, fremdenfeindlichen und antisemitischen Gedankenwelt. Musik spielt nicht nur für die Skinhead-Bewegung eine wichtige identitätsstiftende Rolle. Texte von rechtsextremistischen Musikgruppen prägen weltanschauliche Vorstellungen, Konzerte haben eine bedeutende Rolle für den Zusammenhalt und das Gemeinschaftsgefühl der Szene. Oft sind Musik und Konzerte Anknüpfungspunkte für rechtsextremistische Parteien oder Neonazis, die hierüber versuchen, Jugendliche an ihre politischen Vorstellungen heranzuführen.
Weltweite Strömungen innerhalb der Skinhead-Szene mit einer gewissen szeneinternen Bedeutung sind "Blood & Honour" und die "Hammerskins", beides rassistische Bewegungen, die ein elitäres Selbstverständnis pflegen. Vor allem "Blood & Honour", dessen deutscher Zweig, die "Blood & Honour-Division Deutschland", im Jahr 2000 durch den Bundesinnenminister verboten wurde, trat in der Vergangenheit immer wieder durch die Organisation von rechtsextremistischen Konzerten in Erscheinung.
Als Spionage wird die Tätigkeit für den Nachrichtendienst einer fremden Macht bezeichnet, die auf die Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gerichtet ist. Die Beschaffung von Informationen, vor allem aus den Bereichen Politik, Wirtschaft, Wissenschaft und Militär, erfolgt zumeist unter Anwendung geheimer Mittel und Methoden. Soweit Spionage gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet ist, kommt eine Strafbarkeit gemäß §§ 93 ff. StGB in Betracht.
Die Spionageabwehr beschäftigt sich mit der Aufklärung und Abwehr bzw. Verhinderung von Spionageaktivitäten fremder Nachrichtendienste. Dazu sammelt sie Informationen über sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten fremder Nachrichtendienste in der Bundesrepublik Deutschland und wertet sie aus, mit dem Ziel, Erkenntnisse über Struktur, Aktivitäten, Arbeitsmethoden, nachrichtendienstliche Mittel und Zielobjekte dieser Nachrichtendienste zu gewinnen.
Die Spionageabwehr gehört gemäß § 3 Abs. 1, Nr. 2 BVerfSchG zu den Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder.
Als Spionage wird die Tätigkeit für den Nachrichtendienst einer fremden Macht bezeichnet, die auf die Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gerichtet ist. Die Beschaffung von Informationen, vor allem aus den Bereichen Politik, Wirtschaft, Wissenschaft und Militär, erfolgt zumeist unter Anwendung geheimer Mittel und Methoden. Soweit Spionage gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet ist, kommt eine Strafbarkeit gemäß §§ 93 ff. StGB in Betracht.
Die Spionageabwehr beschäftigt sich mit der Aufklärung und Abwehr bzw. Verhinderung von Spionageaktivitäten fremder Nachrichtendienste. Dazu sammelt sie Informationen über sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten fremder Nachrichtendienste in der Bundesrepublik Deutschland und wertet sie aus, mit dem Ziel, Erkenntnisse über Struktur, Aktivitäten, Arbeitsmethoden, nachrichtendienstliche Mittel und Zielobjekte dieser Nachrichtendienste zu gewinnen.
Die Spionageabwehr gehört gemäß § 3 Abs. 1, Nr. 2 BVerfSchG zu den Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder.
Terrorismus ist nach der Definition der Verfassungsschutzbehörden der nachhaltig geführte Kampf für politische Ziele, die mit Hilfe von Anschlägen auf Leib, Leben und Eigentum anderer Menschen durchgesetzt werden sollen, insbesondere durch schwere Straftaten, wie sie in § 129a Abs. 1 StGB genannt sind, oder durch andere Straftaten, die zur Vorbereitung solcher Straftaten dienen.
Durch die Anschläge des 11. September 2001 wurden neue Bekämpfungsansätze erforderlich. Mit einem Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz, TBG) wurden Anfang 2002 zahlreiche Sicherheitsgesetze der neuen Bedrohungslage angepasst. So erhielt der Verfassungsschutz das Recht, auch solche Bestrebungen zu beobachten, die sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker richten, da diese Bestrebungen ein gefährlicher Nährboden für den wachsenden Terrorismus sind.
Zur Erforschung von Geldströmen und Kontobewegungen von Organisationen und Personen, die extremistischer Bestrebungen oder sicherheitsgefährdender Tätigkeiten verdächtigt werden, erhielt der Verfassungsschutz die Befugnis, bei Banken und Geldinstituten Informationen über Konten einzuholen. Ferner wurden Auskunftspflichten für Postdienstleister, Luftverkehrsunternehmen, Telekommunikations- und Teledienstleister vorgesehen.
Mit der Neufassung und Ausweitung der Vereinsverbotsgründe durch Änderung des Vereinsgesetzes wurden die staatlichen Handlungsoptionen zur Bekämpfung extremistischer Vereinigungen mit Auslandsbezug ergänzt, so dass für Ausländervereine und ausländische Vereine z. B. verhindert werden kann, dass gewalttätige oder terroristische Organisationen von Ausländervereinen in Deutschland unterstützt werden.
Mit einem Gesetz zur Ergänzung des Terrorismusbekämpfungsgesetzes (TBEG) von Anfang 2007 wurden weitere Verbesserungen bei der Terrorismusbekämpfung geschaffen. So wurden die Auskunftsbefugnisse des Verfassungsschutzes gegenüber Banken, Geldinstituten, Postdienstleistern, Luftverkehrsunternehmen, Telekommunikations- und Teledienstleistern praxisorientiert fortentwickelt und ergänzt. Die bewährten Befugnisse wurden erstreckt auf die Aufklärung von verfassungsfeindlichen Bestrebungen im Inland, die die Bereitschaft zur Anwendung von Gewalt fördern.
Die durch den Wegfall der Binnengrenzkontrollen eingeschränkte Möglichkeit der Grenzfahndung wird nunmehr kompensiert durch eine Ausschreibungsmöglichkeit im Schengener Informationssystem und eine damit notwendig verbundene Ausschreibung im nationalen polizeilichen Informationssystem INPOL, um den besonderen Gefahren internationaler extremistischer Bestrebungen und Tätigkeiten fremder Nachrichtendienste zu begegnen.
Des Weiteren erhielten die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst (MAD) und der Bundesnachrichtendienst (BND) die Möglichkeit, Auskünfte über Fahrzeug- und Halterdaten aus dem Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) auch im automatisierten Abrufverfahren einzuholen.
Durch das Trennungsgebot wird eine organisatorische und funktionelle Trennung von Verfassungsschutz und Polizei/Staatsschutz vorgegeben. Dies ist für das Bundesamt für Verfassungsschutz in § 2 Abs. 1 und § 8 Abs. 3 BVerfSchG geregelt. Die Landesverfassungsschutzgesetze enthalten entsprechende Vorschriften. Eine solche Trennung verbietet jedoch nicht den Informationsaustausch zwischen Verfassungsschutz und Polizei. Dieser ist vielmehr notwendig, um trotz der Trennung effektiv arbeiten zu können. Nur durch eine Vernetzung von Nachrichtendiensten und Polizeien ist es möglich, die in der jeweiligen Rechtssphäre gewonnenen Erkenntnisse auszutauschen und zu analysieren.
Hierunter werden Organisationen erfasst, die nicht eindeutig extremistisch sind, bei denen aber "tatsächliche Anhaltspunkte“" für verfassungsfeindliche Bestrebungen vorliegen (§ 4 Abs. 1 Satz 3 BVerfSchG), so dass der Verfassungsschutz den entsprechenden Verdacht prüfen muss. Erhärtet sich der Verdacht, dass verfassungsfeindliche Bestrebungen vorliegen, so endet mit der Entscheidung darüber, dass der Personenzusammenschluss als Beobachtungsobjekt eingestuft wird, die Einstufung als Verdachtsfall.
Ein Verbot eines Vereins ist nach Art. 9 Abs. 2 Grundgesetz möglich, wenn der Zweck der Tätigkeit des Vereins den Strafgesetzen zuwiderläuft oder sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet. Erst wenn dies durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, wird nach § 3 Abs. 1 Vereinsgesetz der Verein als verboten (Art. 9 Abs. 2 des Grundgesetztes) behandelt. Ein Vereinsverbot wird durch den Landes- bzw. Bundesinnenminister erlassen.
Verfassungsfeindlich (= extremistisch) sind politische Aktivitäten, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind und darauf abzielen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen.
Umgangssprachlich häufig synonym mit "verfassungsfeindlich" zu finden. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit einer Partei entscheidet das Bundesverfassungsgericht (Art. 21 Abs. 2 GG; §§ 13 Nr. 2, 43 ff. BVerfGG). Parteien sind verfassungswidrig, wenn sie nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden. Es genügt nicht, wenn die Partei die freiheitliche demokratische Ordnung nicht anerkennt, sie ablehnt oder ihr andere Prinzipien entgegenhält. Es muss vielmehr eine aktiv-kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der bestehenden verfassungsmäßigen Ordnung hinzukommen. Die Organisation muss also planvoll das Funktionieren dieser Ordnung beeinträchtigen und im weiteren Verlauf diese Ordnung selbst beseitigen wollen.
Das Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) verpflichtet Bund und Länder, eigene Verfassungsschutzbehörden aufzubauen. Der Bund kam dieser Pflicht durch Errichtung des BfV am 7. November 1950 nach. Die Länder folgten alsbald nach. Auch in den neuen Bundesländern wurden nach der Wiedervereinigung Deutschlands schrittweise Behörden für Verfassungsschutz aufgebaut, so dass es nun 16 Landesbehörden für Verfassungsschutz in Deutschland gibt. Einige Länder errichteten eigenständige Verfassungsschutzbehörden, andere wiesen die Aufgabe des nachrichtendienstlichen Verfassungsschutzes einer Abteilung ihres Innenministeriums/-senats zu. Hierfür gelten die jeweiligen Verfassungsschutzgesetze der Länder.
Vertrauensleute, so genannte V-Leute, sind Personen, die planvoll und systematisch zur Gewinnung von Informationen über extremistische Bestrebungen eingesetzt werden. Sie sind keine Mitarbeiter des Verfassungsschutzes. Für ihre Informationen werden sie in der Regel entlohnt. Die Identität von Vertrauensleuten wird besonders geschützt (iiehe auch: Quellenschutz). Bei dem Einsatz von V-Leuten handelt sich um ein nachrichtendienstliches Mittel/Instrument.
Siehe auch:
">Arbeitsweise der Verfassungsschutzbehörden
,
Nachrichtendienste und nachrichtendienstliche Mittel
Als Wirtschaftsschutz werden staatliche Maßnahmen bezeichnet, die dem Schutz deutscher Unternehmen und Forschungseinrichtungen vor einem durch Spionage betriebenen Know-how-Abfluss sowie vor Bedrohungen durch Rechts- und Linksextremisten, durch ausländische Extremisten sowie durch islamistische Terroristen dienen.
Wirtschaftsspionage ist Teil der Spionage, der die staatlich gelenkte oder gestützte, von fremden Nachrichtendiensten ausgehende Ausforschung von Wirtschaftsunternehmen und Forschungseinrichtungen beinhaltet. Betreibt hingegen ein konkurrierendes Unternehmen eine private Ausforschung, handelt es sich um Konkurrenzausspähung, die häufig auch Industriespionage genannt wird. In den Zuständigkeitsbereich der Verfassungsschutzbehörden fällt ausschließlich die Wirtschaftsspionage.
Der Austausch zwischen Verfassungsschutz und Polizei unterliegt der Beachtung des Trennungsgebotes. Zu den Gremien, in denen dieser Austausch stattfindet gehört das im Jahr 2012 eingerichtete „Gemeinsame Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum“ (GETZ), an dem sich Polizei und Verfassungsschutz gleichermaßen beteiligen. Dabei ging das seit 2011 bestehende „Gemeinsame Abwehrzentrum Rechtsextremismus“ (GAR) im GETZ auf. Das GETZ ist nach dem Vorbild des im Bereich des islamistischen Terrorismus erfolgreich operierenden „Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrums“ (GTAZ) geschaffen worden, das seit 2004 existiert. Die Einrichtung von Untergremien im GETZ, in Gestalt einer „Polizeilichen Informations- und Analysestelle“ (PIAS) sowie einer „Nachrichtendienstlichen Informations- und Analysestelle“ (NIAS), soll insbesondere die Analysefähigkeit der Sicherheitsbehörden verbessern.
Zu einem besseren Informationsaustausch zwischen Verfassungsschutz und Polizei trägt auch die im Jahr 2011 eingerichtete Plattform „Koordinierte Internetauswertung Rechtsextremismus“ (KIAR) bei. Die 2012 eingeführte „Rechtsextremismusdatei“ (RED) sichert einen schnellen Austausch von Informationen über gewaltbereite Rechtsextremisten zwischen Verfassungsschutz und Polizei.