Glossar der Verfassungsschutzbehörden
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Hierunter werden Organisationen erfasst, die nicht eindeutig extremistisch sind, bei denen aber "tatsächliche Anhaltspunkte“" für verfassungsfeindliche Bestrebungen vorliegen (§ 4 Abs. 1 Satz 3 BVerfSchG), so dass der Verfassungsschutz den entsprechenden Verdacht prüfen muss. Erhärtet sich der Verdacht, dass verfassungsfeindliche Bestrebungen vorliegen, so endet mit der Entscheidung darüber, dass der Personenzusammenschluss als Beobachtungsobjekt eingestuft wird, die Einstufung als Verdachtsfall.
Ein Verbot eines Vereins ist nach Art. 9 Abs. 2 Grundgesetz möglich, wenn der Zweck der Tätigkeit des Vereins den Strafgesetzen zuwiderläuft oder sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet. Erst wenn dies durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, wird nach § 3 Abs. 1 Vereinsgesetz der Verein als verboten (Art. 9 Abs. 2 des Grundgesetztes) behandelt. Ein Vereinsverbot wird durch den Landes- bzw. Bundesinnenminister erlassen.
Verfassungsfeindlich (= extremistisch) sind politische Aktivitäten, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind und darauf abzielen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen.
Umgangssprachlich häufig synonym mit "verfassungsfeindlich" zu finden. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit einer Partei entscheidet das Bundesverfassungsgericht (Art. 21 Abs. 2 GG; §§ 13 Nr. 2, 43 ff. BVerfGG). Parteien sind verfassungswidrig, wenn sie nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden. Es genügt nicht, wenn die Partei die freiheitliche demokratische Ordnung nicht anerkennt, sie ablehnt oder ihr andere Prinzipien entgegenhält. Es muss vielmehr eine aktiv-kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der bestehenden verfassungsmäßigen Ordnung hinzukommen. Die Organisation muss also planvoll das Funktionieren dieser Ordnung beeinträchtigen und im weiteren Verlauf diese Ordnung selbst beseitigen wollen.
Das Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) verpflichtet Bund und Länder, eigene Verfassungsschutzbehörden aufzubauen. Der Bund kam dieser Pflicht durch Errichtung des BfV am 7. November 1950 nach. Die Länder folgten alsbald nach. Auch in den neuen Bundesländern wurden nach der Wiedervereinigung Deutschlands schrittweise Behörden für Verfassungsschutz aufgebaut, so dass es nun 16 Landesbehörden für Verfassungsschutz in Deutschland gibt. Einige Länder errichteten eigenständige Verfassungsschutzbehörden, andere wiesen die Aufgabe des nachrichtendienstlichen Verfassungsschutzes einer Abteilung ihres Innenministeriums/-senats zu. Hierfür gelten die jeweiligen Verfassungsschutzgesetze der Länder.
Vertrauensleute, so genannte V-Leute, sind Personen, die planvoll und systematisch zur Gewinnung von Informationen über extremistische Bestrebungen eingesetzt werden. Sie sind keine Mitarbeiter des Verfassungsschutzes. Für ihre Informationen werden sie in der Regel entlohnt. Die Identität von Vertrauensleuten wird besonders geschützt (iiehe auch: Quellenschutz). Bei dem Einsatz von V-Leuten handelt sich um ein nachrichtendienstliches Mittel/Instrument.
Siehe auch:
">Arbeitsweise der Verfassungsschutzbehörden
,
Nachrichtendienste und nachrichtendienstliche Mittel