Glossar der Verfassungsschutzbehörden
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Unter personenbezogenen Daten versteht man Einzelangaben über die persönlichen oder sachlichen Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Zu den Angaben über die persönlichen oder sachlichen Verhältnisse einer natürlichen Person zählen alle Informationen, die über den Betreffenden etwas aussagen. Insbesondere zählen dazu sowohl äußerliche Erkennungsmerkmale, als auch politische Einstellungen, Motive und Absichten, Äußerungen und sonstige Verhaltensweisen einer Person. Ebenso erfasst werden die sozialen, wirtschaftlichen und sonstigen Beziehungen zur Umwelt.
Zweck des Datenschutzes ist, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.
Der Verfassungsschutz hat daher bei seiner Aufgabenerfüllung grundsätzlich die Bestimmungen der Datenschutzgesetze des Bundes und der Länder sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz zu beachten.
Die Einhaltung dieser Bestimmungen wird fortlaufend vom Bundes- bzw. den Landesbeauftragten für den Datenschutz unabhängig geprüft. Hierzu erhalten die Beauftragten u.a. weitgehende Akteneinsicht. Mit regelmäßig erscheinenden Tätigkeitsberichten werden die parlamentarischen Vertreter und die Öffentlichkeit über das Ergebnis ihrer Überprüfungen informiert
Dawa bedeutet wörtlich übersetzt „Ruf“ und kann als „Einladung zum Islam“ verstanden werden. Einige Muslime sehen es als ihre Pflicht an, andere Menschen über den Islam aufzuklären und sie zum Islam zu bekehren. So heißt es im Koran (Sure 16, Vers 125): „Ruf [die Menschen] mit Weisheit und einer guten Ermahnung auf den Weg deines Herrn und streite mit ihnen auf eine möglichst gute Art.“ Nach islamischer Lehre erfolgt die Bekehrung jedoch ohne Androhung oder Anwendung von Gewalt.
Bezeichnung für Waren/Produkte, die sowohl für zivile Anwendungen als auch für militärische Zwecke (= doppelte Verwendbarkeit) geeignet sind. Im nachrichten-dienstlichen Zusammenhang wird darunter die Verwendbarkeit eines Produkts für - genehmigungsrechtlich gesehen - nicht zugelassene Nutzungsmöglichkeiten verstanden.
Die doppelte Verwendbarkeit eines Produkts macht es schwer, dessen nachrichten-dienstlich gesteuerte Beschaffung zu militärischen Zwecken zu erkennen.
Siehe auch:
Proliferation